Rechtsprechung
BVerwG, 18.01.1982 - 8 B 243.81 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anwendbarkeit der Normen über die Erstattung der Kosten eines isolierten Vorverfahrens - Anwendbarkeit des § 80 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) auf erschließungsbeitragsrechtliche Vorverfahren in Nordrhein-Westfalen - Erstattungsmöglichkeit der notwendigen Auslagen im ...
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.08.1981 - 3 A 1486/81
- BVerwG, 18.01.1982 - 8 B 243.81
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- BVerwG, 12.08.1981 - 8 B 81.81
Kostenerstattung im isolierten Vorverfahren - Anwendbarkeit des § 80 …
Auszug aus BVerwG, 18.01.1982 - 8 B 243.81
Denn dieser Ausschluß ist Teil der landesrechtlichen Regelung im Sinne des § 1 Abs. 3 VwVfG (Beschluß vom 12. August 1981 - BVerwG 8 B 81.81 -).Auch diese landesrechtliche Regelung, die - wie das Berufungsgericht ebenfalls durch seine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil deutlich gemacht hat - eine Kostenerstattung nicht vorsieht, schließt gemäß § 1 Abs. 3 VwVfG eine (subsidiäre) Geltung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes für erschließungsbeitragsrechtliche Verfahren aus (vgl. Beschluß vom 12. August 1981 - BVerwG 8 B 81.81 -).
Gleichwohl beschränkt sich die durch § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zugelassene erweiterte Revisionsmöglichkeit auf die Fälle, in denen - oder zumindest: soweit - Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes mit denjenigen eines Landes ihrem Wortlaut nach übereinstimmen (Beschluß vom 12. August 1981 - BVerwG 8 B 81.81 -).
- BVerwG, 28.10.1981 - 8 C 8.81
Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs - Wirksamkeit …
Auszug aus BVerwG, 18.01.1982 - 8 B 243.81
Die Abwicklung der im Bundesbaugesetz vorgesehenen Ansprüche - und damit auch das dabei anzuwendende Verfahrensrecht - bestimmt sich nach landesrechtlichen Vorschriften (vgl. dazu im einzelnen Urteil vom 28. Oktober 1981 - BVerwG 8 C 8.81 -). - BVerwG, 30.08.1972 - VIII C 2.72
Klage gegen den Musterungsbescheid - Anfechtung eines Einberufungsbescheids - …
Auszug aus BVerwG, 18.01.1982 - 8 B 243.81
Abgesehen davon, daß die Art der Fragestellung und die dazu in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen darauf hindeuten könnten, daß es um Probleme des konkreten Einzelfalles geht und folglich eine grundsätzliche Bedeutung deshalb fehlt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, daß die Kostenvorschriften für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (§§ 154 ff. einschließlich 162 VwGO) auf das Widerspruchsverfahren, wenn es - wie hier - nach dessen Abschluß zu einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gekommen ist, nicht entsprechend angewandt werden können (vgl. u.a. Urteil vom 30. August 1972 - BVerwG VIII C 2.72 - BVerwGE 40, 313).